| Sächsische Zulassungsbeschränkungsverordnung für Lehramtsvorbereitungsdienst 2010 nichtig |
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| Mittwoch, den 13. Oktober 2010 |
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Lehramtsstudent erhält im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes eine Referendarstelle. VG Dresden, Beschl. vom 20.08.2010; 5 L 322/10 Das VG Dresden hat in einer Entscheidung vom 20.08.2010 das Regionalschulamt Dresden verpflichtet, einen Lehramtsstudenten vorläufigen Vorbereitungsdienst für das höhere Lehramt an Gymnasien im Schuljahr 2010/2011 zu übernehmen. Bereits in den vergangenen 2 Jahren waren die entsprechenden Verordnungen von dem SäschOVG (2008) und dem VG Dresden (2009) beanstandet worden.
1. Die Entscheidung Das VG Dresden hat in seiner neuen Entscheidung festgestellt, dass auch die aktuelle Zulassungsbeschränkungsverordnung (ZulbVO) des Freistaates Sachsen vom 21.05.2010 mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen höherrangiges Recht, nämlich § 40 Abs. 3 SchulG. Sie stelle zu wenig Referendarstellen im Vorbereitungsdienst für das Lehramt zur Verfügung, so dass der bereits entstandene Bewerberstau nicht abgebaut werden könne. Zwar setze die ZulbVO letztendlich die Mittelbereitstellung im Haushaltsplan um und könne daher nicht allen Bewerbern eine Stelle garantieren. Jedoch könnten auch haushaltsrechtliche Regelungen die aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Teilhaberechte verletzen, wenn „im Hinblick auf das Verhältnis zwischen Bewerbern und den zur Verfügung stehenden Stellen unzumutbare Wartezeiten entstehen". Dies sei jedenfalls bei Wartezeiten von mehr als 2 Jahren der Fall, weil die Wartezeit nicht nur die Dauer des Vorbereitungsdienstes übersteigt, sondern möglicherweise neue Zulassungsvoraussetzungen wie z. B. ein nachträgliches Kolloquium gemäß § 3 Abs. 2 LAPO II entstehen.
Anders als bei den so genannten „harten NC-Fächern" (Medizin, Zahnmedizin), bei denen auch lange Wartezeiten entstehen, haben die Lehramtsanwärter bereits mit ihrer Ausbildung begonnen und ein Staatsexamen abgeschlossen, jedoch ohne einen berufsqualifizierten Abschluss zu erreichen.
Vor diesem Hintergrund ist für VG Dresden nicht nachzuvollziehen sei, weshalb trotz steigender Zahl bei den Lehramtsstudenten in den letzten 10 Jahren die Anzahl der Stellen für Lehramtsanwärter und –referendare gekürzt worden sei (zuletzt von insgesamt 1464 Stellen in 2009 auf insgesamt 1012 in 2010).
Nach Auffassung des Gerichts kann ein Antrag auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst nicht allein mit dem Verweis auf die nicht ausreichende ausgewiesene Stellen (Ausbildungsplätze) zurückgewiesen werden. Entscheidend sei vielmehr, ob noch tatsächlich Haushaltsmittel vorhanden seien. Bei für Referendare und Anwärter ausgebrachte Stellen handelt es sich um so genannte „andere Stellen" gemäß § 17 Abs. 6 SäHO. Sofern in dem Haushaltsplan tatsächlich noch Mittel ohne Stellenplanbindung veranschlagt seien, so seien diese Mittel im Zweifel auch zur Finanzierung weiterer Referendarstellen zu verwenden. Dies ergebe sich aus § 40 Abs. 3 S. 5 SächsSchulG. Darin werde zwar das Kultusministerium ermächtigt, für den Vorbereitungsdienst Zulassungsbeschränkungen wegen Erschöpfung der tatsächlichen Ausbildungskapazitäten oder für den Fall, dass nicht genügend Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, zu regeln. Diese Bestimmung sei aber vor dem Hintergrund des Art. 12 GG verfassungskonform auszulegen. Beschränkungen sind daher nur dann verfassungsgemäß, wenn sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes und nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter Ausschöpfung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden.
Schließlich sei dem Antragsgegner eine Berufung auf die Erschöpfung der Aufnahmekapazität auch deshalb verwehrt, weil „zumindest die Besetzung von drei Stellen mit Bewerbern im Zulassungsverfahren 2009 und einem Bewerber im Zulassungsverfahren 2010 außerhalb der in der jeweiligen Zulassungsbeschränkungsverordnung festgesetzten Kapazität rechtswidrig erfolgt sei. Das damalige Regionalschulamt habe in einer kleinen Zahl von Fällen zu Gunsten von sorbischen Abiturienten eine Zusicherung zur unmittelbaren Zulassung zum Vorbereitungsdienst nach erfolgreicher Absolvierung eines lehramtsbezogenen Studiengangs erteilt. Derartige Zusicherungen seien rechtswidrig gewesen, weil sie den allgemeinen Auswahlkriterien in einem Vorbereitungsdienst entgegengestanden haben. Ein derartiger Vorrang für sorbisch sprechende Bewerber hätte einer gesetzlichen Grundlage bedürft, die nicht existiere. Werden entgegen gesetzlicher Regelungen Bewerber aufgenommen, so müssen alle anderen Bewerber aufgenommen werden bis an die Grenze der Funktionsfähigkeit der Schulen und des haushaltsrechtlich Zulässigen. Solche zusätzlichen Plätze müssen an diejenigen Bewerber vergeben werden, die ihre rechtswidrige Abweisung nicht hingenommen haben.
2. Die Bedeutung der Entscheidung: Das VG Dresden hat dem sächsischen Gesetzgeber deutlich gemacht, dass auch der Haushaltsgesetzgeber möglicherweise gegen verfassungsrechtliche Bestimmungen verstoßen kann, wenn er nicht durch Einstellung genügender Mittel im Haushalt dafür Sorge trägt, dass Studenten, die das 1. Staatsexamen erfolgreich absolviert haben, in angemessener Zeit ihre Referendarausbildung absolvieren können. Unter angemessen versteht das Gericht einen Zeitraum von maximal 2 Jahren, bezogen auf den Zeitpunkt des ersten auf den Studienabschluss beginnenden Schuljahres. Die Kürzung von Planstellen in diesem Bereich ist also nicht in sein freies Belieben gestellt ist, weil die Referendarausbildung Teil der beruflichen Ausbildung ist. Wer eine entsprechende Anzahl von Studienplätzen zur Verfügung stellt, muss auch dafür Sorge tragen, dass die Studenten, die diesen Berufsweg eingeschlagen haben, ihn auch bis zum Ende führen können. In anderen Bundesländern haben Lehramtsstudenten einen Anspruch auf einen Referendarplatz. Auch wird – anders als in Sachsen - der tatsächliche Bedarf an Lehrern nach Schularten und Fächern jährlich veröffentlicht.
Dresden, 12.09.2010
Lothar Hermes Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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